Gemäß §4 PflAPrV müssen Praxisanleitende in der Pflege insgesamt 24 Unterrichts-einheiten (UE) Fortbildung pro Kalenderjahr nachweisen. Gemäß Erlass der Bezirks-regierung dürfen diese 24 Stunden auf maximal vier Veranstaltungen aufgeteilt werden.
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